ERBRECHT

beinhaltet u. a.:

– Erbfolge
– Testament, gemeinschaftliches Testament
– Erbvertrag
– Vermächtnis
– Pflichtteil
– Vor- und Nacherbschaft
– Erbe, Miterbe, Erbengemeinschaft
– Auseinandersetzung Nachlass
– Erbschein
– Testamentsvollstreckung
– Vorweggenommene Erbfolge,
Vermögensnachfolge/Schenkung unter Lebenden

Dem ERBRECHT gilt besonderes Augenmerk der Kanzlei.

Im Interesse kundiger Beratung und Vertretung seiner Mandanten in diesem Bereich hat Rechtsanwalt Dr. Diez den anwaltsspezifischen, auf die Fachanwaltsbezeichnung vorbereitenden Fachanwaltslehrgang Erbrecht erfolgreich absolviert. Dieser Kurs, der alle relevanten Bereiche des Fachgebiets umfasst, beinhaltet 120 Zeitstunden an Lehrgang und mehrere Aufsichtsarbeiten zur Leistungskontrolle.

Ferner hat Rechtsanwalt Dr. Diez mit Erfolg an dem Lehrgang Zertifizierter Testamentsvollstrecker (AGT) teilgenommen.

Das ERBRECHT als Einrichtung ist im Grundgesetz verankert und garantiert die Weitergabe privaten Eigentums
von Personen bei ihrem Tod in private Hand.

Zentrales Element der Erbrechtsgarantie ist die Testierfreiheit des Erblassers. Sie ermöglicht es ihm, die Erbfolge auf seinen Tod im Rahmen der Möglichkeiten, die das Gesetz gibt, weitgehend nach seinen persönlichen Wünschen und Vorstellungen zu regeln. Bei der Erbfolge geht es aber auch um die Verpflichtungen des Erblassers, die er zu seinen Lebzeiten nicht mehr erfüllt hat.

Entsprechend kann sich nach dem Tod einer Person anwaltliche Beratung und Unterstützung empfehlen, insbesondere um zu klären was gilt und um Beteiligte dabei zu unterstützen, ihre Ansprüche und Rechte gegenüber anderen Beteiligten durchzusetzen.

In diesem Zusammenhang können sich, um nur einige zu nennen, u.a. folgende Fragen stellen:
Greift im gegebenen Erbfall die gesetzliche Erbfolge?
Oder gibt es testamentarische bzw. erbvertragliche Anordnungen
und was gilt im Einzelnen für den Erbfall?

Sind Testament bzw. Erbvertrag wirksam errichtet?
Wie sind die darin getroffenen Anordnungen im Lichte der Gestaltungsmöglichkeiten, die das Erbrecht eröffnet, auszulegen und zu verstehen?
Ist zu Anordnungen fraglich, ob sie wirksam sind, etwa aufgrund des Inhalts dessen, was der Erblasser verfügt hat
oder wegen Bindungen aus früherem gemeinschaftlichem Testament oder Erbvertrag?

Was zu tun oder zu lassen liegt im Interesse welches Beteiligten?

Welche Fristen und weiteren Voraussetzungen sind im Einzelnen zu beachten, etwa seitens des Erben, der die Erbschaft ausschlagen will,
oder seitens des Vermächtnisnehmers, der das ihm zugedachte Vermächtnis annehmen und durchsetzen will,
oder seitens des Vermächtnisnehmers, der das Vermächtnis ausschlagen will?

Hat der Erblasser einen Testamentsvollstrecker ernannt, der seine Anordnungen ausführen und durchsetzen soll?

Gibt es Pflichtteilsberechtigte, die beim Tod des Erblassers Ansprüche bzw. Rechte geltend machen können? Welche?
Was ist in diesem Zusammenhang im Einzelfall seitens des Pflichtteilsberechtigten in puncto Fristen und im Weiteren zu beachten?
Was ist im Einzelnen von denjenigen zu bedenken und zu berücksichtigen, die aus Pflichtteilsrecht verpflichtet sind?

Welche Rechte und Pflichten bestehen, wenn es mehrere Erben gibt?
Wie kann zur Auseinandersetzung zwischen ihnen verfahren werden, und was ist hierbei zu beachten?
Ist zwischen den Miterben etwas auszugleichen, etwa weil einzelne von ihnen früher etwas zugewandt wurde?

Ebenso kann sich kundige Beratung und Unterstützung empfehlen bei der Gestaltung und Regelung der Vermögensnachfolge einer Person bzw. – ggf. aufeinander abgestimmt – mehrerer Personen für ihr Versterben oder auch schon zu Lebzeiten.

Hierbei gibt es regelmäßig vieles zu beachten.
Zum einen ist das Erbrecht eine komplexe rechtliche Materie.
Zum andern sind die persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse, die bei der Planung und Regelung der Vermögensnachfolge
wichtig sein können, sehr unterschiedlich und vielfältig.
Klare Regelungen können dabei helfen, späteren Streit zwischen den Beteiligten zu vermeiden.

Sowohl bei der Nachfolgegestaltung wie auch nach einem Erbfall können in verschiedener Hinsicht Besonderheiten zu beachten sein.

Zum Beispiel in Fällen mit Auslandsberührung.
Ferner bei einer Rechtsnachfolge in unternehmerisches Vermögen.
So folgt etwa die Vererbung in gesellschaftsrechtliche Beteiligungen an Personengesellschaften besonderen Regeln.